Newsletter Energiegenossenschaften

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir freuen uns sehr, dass wir mit diesem Newsletter erstmals auch unsere Energiegenossenschaften außerhalb von NRW und Rheinland-Pfalz mit den neusten Informationen rund um das Thema Energiegenossenschaft versorgen können.

In diesem Newsletter haben wir folgende Themen für Sie zusammengestellt:

A. Interessenvertretung

I. Hohe „Bürgerenergiebeteiligung“ in den ersten beiden Windausschreibungsrunden und gesetzgeberische Reaktion.

Am 19. Mai 2017 veröffentlichte die Bundesnetzagentur die Ergebnisse der 1. Ausschreibungsrunde für Windkraft an Land. Danach bewarben sich 256 Gebote mit einer Gesamtleistung von 2.137 MW fristgerecht um das ausgeschriebene Leistungsvolumen von 800 MW. Die Ausschreibungsmenge war damit über das 2,5-fache überzeichnet.

Insgesamt erteilte die Bundesnetzagentur 70 Zuschläge für 224 Windenergieanlagen mit einer Gesamtleistung von ca. 807 MW. Der niedrigste Wert eines bezuschlagten Gebotes lag in der ersten Runde bei 4,20 ct/kWh. Das Gebot mit dem höchsten Zuschlagswert lag bei 5,78 ct/kWh. Bürgerenergiegesellschaften erhalten somit außerhalb des Netzausbaugebiet den höchsten bezuschlagten Preis von 5,78 ct/kWh und im Netzausgebiet 5,58 ct/kWh.

Rund 93 Prozent der Zuschläge gingen an Bürgerenergiege-sellschaften im Sinne von § 3 Nr. 15 EEG 2017. Wobei unter den bezuschlagten Gesellschaften direkt nur eine Genossen-schaft (in Gründung) zu finden ist. Von den Bürgerenergie-projekten nutzten ca. 95 Prozent die Möglichkeit, ohne Ertei-lung einer Bundesimmissionsschutzgenehmigung an der Ausschreibung teilzunehmen.

In dieser Runde gewannen von der ENERTRAG AG (professioneller Windprojektierer) unterstützte Bürgerenergiegesellschaften rund 20% des gesamten Ausschreibungsvolumens.

In der zweiten Runde erhielten 67 Gebote mit insgesamt 1.013 MW einen Zuschlag. Der höchste bezuschlagte Gebotspreis beträgt 4,29 ct/kWh. Da das Ausschreibungs-volumen im Netzausbaugebiet nicht erreicht wurde, erhalten die Projekte von Bürgerenergiegesellschaften laut EEG-Definition im und außerhalb des Netzausbaugebietes 4,29 ct/kWh.

90% der erfolgreichen Bieter waren Bürgerenergiegesell-schaften gem. § 3 Nr. 15 EEG 2017. Rund 65% des bezuschlagten Volumens ging an Bürgerenergiegesell-schaften, die von der UKA (professioneller Projektentwick-ler) im Ausschreibeverfahren unterstützt wurden.

Details zu den Ausschreibungsergebnissen gibt es von der Bundesnetzagentur, dem BWE und der Fachagentur Wind. Die Tatsache, dass zwar definitionsgemäß fast ausschließlich Bürgerenergiegesellschaften Zuschläge gewonnen haben, darunter aber fast gar keine Energiegenossenschaften waren, kann aus unserer Sicht nicht im Sinne der Akteursvielfalt sein.

Wir werden uns für energiegenossenschaftsfreundliche Änderungen der Bürgerenergieregeln einsetzen.

Die vielen Zuschläge für Bürgerenergiegesellschaften in der ersten Runde im Sinne des EEG (ohne Bundesimmissions-schutzgenehmigung) nahm der Gesetzgeber zum Anlass, die Bürgerenergieregelungen anzupassen. So müssen auch Bürgerenergiegesellschaften in den ersten beiden Ausschrei-bungsrunden 2018 (1. Februar und 1. Mai) für das gebotene Projekt eine Bundesimmissionsschutzgenehmigung vor-weisen (§ 104 Abs. 8 EEG 2017) und die damit verbundenen Regeln wie kürzere Realisierungsfrist einhalten.

Unverändert bleibt der Vorteil, dass die bezuschlagten Gebote den höchsten Zuschlagspreis erhalten. Für die verbleibenede Ausschreibungsrunde im November diesen Jahres bleiben die Bürgerenergieregelungen des § 36g EEG 2017 unverändert.

Der Gesetzgeber möchte dadurch die Ausschreibungsregeln besser evaluieren können. Hintergrund ist wohl auch, dass aufgrund der längeren Realisierungsfrist und dem Risiko, keine Genehmigung zu erhalten, ein Ausbau-, Realisierungs- und Markteinbruch bei der Windenergie ab 2019 befürchtet wird. So gäbe es ab diesem Zeitpunkt nicht genug bezuschlagte Projekte, die aufgrund der Bundesimmissions-schutzgenehmigung auch gebaut werden könnten.

II. Mieterstromförderung gestartet

Am 25. Juli 2017 trat das Mieterstromgesetz in Kraft.

Die Mieterstromförderung darf aber erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden (§ 100 Abs. 7 EEG 2017). Die Genehmigung wird in einigen Wochen erwartet. Die Bundesregierung will sich im Rahmen des Genehmigungs-verfahrens bei der Kommission dafür einsetzen, dass die Mieterstromförderung rückwirkend für den Zeitraum zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und beihilferechtlicher Genehmigung gezahlt werden kann.

Der Anspruch auf den Zuschlag besteht nur für Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 100 kW, sofern sie nach dem 24. Juli 2017 in Betrieb genommen worden.

Für Strom aus Solaranlagen, die vor Inkrafttreten des Mieterstromgesetzes in Betrieb genommen worden sind, besteht nach § 100 Abs. 7 Satz 1 EEG 2017 kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag.

Das erlassene Gesetz entspricht größtenteils dem Referen-enentwurf. Zu dem Entwurf haben wir gemeinsam mit der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV im Rahmen der Verbändeanhörung eine Stellungnahme abgegeben. Erfreulich ist, dass im finalen Gesetz unsere Forderung „Quartierslösungen zu ermöglichen“ umgesetzt wurde. Das Mieterstromgesetz ist nun ein erster Erfolg unserer intensiven politischen Interessenvertretung zu den Themen Mitgliederversorgung und Mieterstrom in den letzten Jahren. Wir werden die zukünftige Umsetzung von Mieterstrom-projekten im Rahmen der Förderung analysieren und uns ggf. für Nachbesserungen einsetzen.

Nähere Informationen zur Mieterstromförderung finden Sie im Merkblatt des BSW Solar.

Inzwischen bietet die Bundesnetzagentur ein Formular zur Meldung der Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017 an.

III. UNESCO-Urkunde an Genossenschaftsvertreter überreicht

Am 11. Mai überreichte Staatsministerin im auswärtigen Amt Maria Böhmer in Berlin die UNESCO-Urkunde zur Auszeichnung der „Idee und Praxis der Organisation von gemeinsamen Interessen in Genossenschaften“ als Immaterielles Kulturerbe an die Deutsche Hermann-Schulze-Delitzsch-Gesellschaft e.V. und die Deutsche Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Gesellschaft e.V.

Die beiden Gesellschaften waren maßgeblich an der Nominierung Deutschlands für die Repräsentative Liste der UNESCO beteiligt. Staatsministerin Böhmer sagte zu diesem Anlass:

„Ich gratuliere allen Genossenschaftlerinnen und Genossenschaftlern in Deutschland sehr herzlich zur Auszeichnung ihres Wirkens als Immaterielles Kulturerbe der Menschheit. Die Kulturform der Genossenschaften verbindet uns mit Menschen auf der ganzen Welt. Rund 800 Millionen Menschen in über 100 Ländern sind genossenschaftlich organisiert und setzen sich so für die nachhaltige Entwicklung ihrer Regionen ein. Ich kann mir deshalb gut vorstellen, dass jetzt die Genossenschaften in vielen Ländern beflügelt werden, sich der ersten Eintragung Deutschlands in die UNESCO-Liste des Immateriellen Kulturerbes anschließen zu wollen.“

B. Rechtliche Rahmenbedingungen

I. Novellierung des Genossenschaftsgesetzes

Seit dem 22. Juli 2017 ist das novellierte Genossenschafts-gesetz in Kraft. Als wesentliche Neuerungen sind hervorzuheben:

  • für Bekanntmachungen kann die Satzung der Genossenschaft den elektronischen Bundesanzeiger oder ihre Internetseite bestimmen;
  • für Einladungen zur Generalversammlung genügt eine Email unmittelbar an die Mitglieder. Eine Veröffentlichung im Internet reicht aber nicht;
  • Beitrittserklärungen müssen zusätzliche Hinweise enthalten (u.a. auf Eintrittsgelder, Kündigungsfristen über ein Jahr);
  • konkrete Investitionsvorhaben können über Mitgliederdarlehen finanziert werden;
  • die Größenklassen für die Prüfungsbefreiung wurden um 50 % angehoben;
  • für Kleinstgenossenschaften wurde die sog. „vereinfachte Prüfung“ eingeführt.

Während die meisten Änderungen fakultativ sind, müssen Sie auf zwei Änderungen bitte unmittelbar reagieren:

  1. Der ergänzte § 54 GenG verlangt nunmehr, dass alle Genossenschaften ab sofort den Namen und den Sitz ihres Prüfungsverbandes auf ihrer Internetseite (z.B. im Impressum) oder in Ermangelung einer solchen auf den Geschäftsbriefen angeben. Dem sollte schnellst-möglich Rechnung getragen werden, um Abmahnun-gen bzw. die Verhängung von Zwangsgeldern zu vermeiden.
  2. Der Pflichtinhalt der Beitrittserklärung, den das beitretende Mitglied ausdrücklich zur Kenntnis nehmen muss, wurde um die Angabe weiterer satzungsmäßiger Einzahlungspflichten und Kündigungsfristen von mehr als einem Jahr erweitert (§ 15a Satz 3 GenG). Infolgedessen sind die Beitrittserklärungen entsprechend zu ergänzen, wenn die Satzung der Genossenschaft bestimmt, dass ein Eintrittsgeld zu zahlen ist, satzungsgemäße Beiträge zu zahlen sind und / oder die Kündigungsfrist länger als ein Jahr beträgt.

Da alle uns bekannten Energiegenossenschaften eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr haben, müssen Sie Ihre Beitrittserklärungen vor dem Beitritt neuer Mitglieder zwingend überarbeiten!

Für den Fall einer Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr empfehlen wir Ihnen, folgenden Satz in Ihre Beitrittserklärung aufzunehmen:

„Die Satzung der Genossenschaft sieht eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr vor.“

Falls Ihre Satzung die Möglichkeit weiterer Einzahlungs-pflichten vorsieht (und ein ggf. erforderlicher Beschluss der Generalversammlung gefasst wurde) empfehlen wir Ihnen folgende Formulierung:

„Die Satzung der Genossenschaft bestimmt weitere Zahlungspflichten. Ich verpflichte mich, auch diese Zahlungspflichten zu erfüllen.“

II. Meldepflichten: Marktstammdatenregister ist in Kraft, aber noch nicht nutzbar

Am 1. Juli trat die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft. Das neue Register führt das PV-Melde-portal, das Anlagenregister (Windenergieanlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden) und die Daten von konventionellen Kraftwerken zusammen.

Ziel ist es, sämtliche Stammdaten aller Marktakteure und leitungsgebundenen Anlagen im Strom- und Gasmarkt in einem Register zu konzentrieren, um eine gemeinsame Datengrundlage zu schaffen und die Meldepflichten zu bündeln. Das Webportal zum Marktstammdatenregister befindet sich noch im Aufbau und soll für alle Marktakteure wie z.B. EEG- und KWK-Anlagenbetreiber voraussichtlich ab Herbst 2017 zur Verfügung stehen.

Solange das Portal noch nicht fertiggestellt ist, sind die Meldepflichten nach dem MaStRV wie folgt zu erfüllen:

EEG-Anlagen werden wie bisher im Anlagenregister oder PV-Meldeportal angemeldet. Die Anmeldefrist hat sich von drei Wochen auf einen Monat nach Inbetriebnahme oder Erteilung der Genehmigung verlängert. Die Anmeldung der EEG-Anlage bei dem entsprechenden Register sollte in jedem Fall vorgenommen werden, weil sonst wie in einer jüngsten Entscheidung vom BGH (5. Juli 2017, VIII ZR 147/16, siehe hier) bestätigt, der Wegfall des Anspruches auf die EEG-Vergütung droht. So verringert sich der EEG-Anspruch zukünftig um 20%, solange der Anlagenbetreiber die notwendigen Daten nicht dem Marktstammdatenregister gemeldet wurden (§ 52 Abs. 3 EEG 2017).

Solange das Webportal noch nicht funktioniert, können Daten, die nach der Verordnung dem neuen Register gemeldet werden müssen, nicht mitgeteilt werden. Dies ist nachzuholen, sobald es das Webportal zulässt.

KWK-Anlagen, die ab dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen werden, müssen mit Hilfe eines Formulars nach einem separaten Anmeldeprozess registriert werden. Das Formular und nähere Erläuterungen stellt die Bundesnetzagentur hier zur Verfügung.

Bestandsanlagen, die bisher noch nicht gemeldet werden mussten, zukünftig aber aufgrund der neuen Verordnung gemeldet werden müssen, müssen mit Frist bis zum 30. Juni 2019 registriert werden, sobald es das Portal ermöglicht.

Weitere Registrierungen von anderen Marktteilnehmern müssen nachgeholt werden, sobald das Portal online ist.

Generell gilt noch zu sagen, dass sich der Umfang zu meldender Daten aufgrund der neuen Verordnung erhöht hat. Ferner müssen nicht nur Neuanlagen, sondern auch Änderungen von gemeldeten Daten, oder Stilllegungen zukünftig gemeldet werden. Zusätzlich sind auch in Planung befindliche Projekte zu registrieren, wenn das Projekt einer Bundesimmissionsschutzgenehmigung bedarf, das Solarprojekt größer als 750 kW ist oder die Biomasseanlage eine größere installierte Leistung als 150 kW hat. Meldepflichtig sind außerdem Bilanzkreisverantwortliche, Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Stromlieferanten.

Ein Informationspapier des BWE erläutert die Kernpunkte der Verordnung insbesondere mit Blick auf die Windenergie.

Das Marktstammdatenregister finden Sie hier und weitere Erläuterungen und Informationen der Bundesnetzagentur hier.

III. Photovoltaikzubau und Nulldegression zum 1. August 2017

Zwischen Januar 2017 und Juni 2017 (Januar: ca. 117 MWp, Februar: ca. 122 MWp, März: ca. 111 MWp, April: ca. 131 MWp, Mai: ca. 212 MWp, Juni: ca. 206 MWp)) wurden rund 900 MWp PV-Zubau bei der Bundesnetzagentur gemeldet. Der PV-Zubau liegt wieder unter dem Zubaukorridor.

Deswegen wird es im August, September und Oktober 2017 wieder eine Nulldegression geben.

IV. Gebotstermin für Biomasse bekanntgegeben

Die Bundesnetzagentur gab Anfang Juli die erste Ausschreibungsrunde für Biomasseanlagen bekannt. Bis zum 1. September 2017 können Gebote für neue Biomasseanlagen zwischen 150 kW und 20 MW und für bestehende Biomasse-anlagen sogar unter 150 kW installierter Leistung abgegeben werden.

Das Ausschreibungsvolumen beträgt 150 MW. An Ausschreibungen können Neuanlagen, die bereits genehmigt, aber noch nicht in Betrieb sind, und Bestandsanlagen teilnehmen. Bestehende Biomasseanlagen können sich eine Anschlussförderung sichern, insofern die Anlagen zum Zeitpunkt des Gebotstermins noch höchstens acht Jahre EEG-Förderung bekommen und die Genehmigung noch bis mindestens 31. Dezember 2028 gilt.

Weitere Informationen und Formulare zur Ausschreibung stellt die BNetzA zur Verfügung. Ferner hat die DIHK und der Fachverband Biogas einen 46-seitigen Leitfaden veröffentlicht, der auf der Seite des DIHK oder Fachverbandes heruntergeladen werden kann.

C. Weiterführende Informationen

I. Kostenlose Nahwärmesoftware Sophena aktualisiert

Die kostenlose Open-Source-Software „Sophena“ (Software zur Planung von Heizwerken und Nahwärmenetzen) hat ein neues Update bekommen. Das Programm bietet Nahwärme-initiativen die Möglichkeit, die technische und ökonomische Planung eines Wärmeversorgungsprojekts schnell und fundiert durchzuführen. Aufbauend auf den Berechnungen wird eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach VDI 2067 durchgeführt und gibt somit eine erste Einschätzung über das Nahwärmeprojekt.

Die Software können Sie unter folgendem Link kostenfrei downloaden.

II. Neuer Bürgerenergie.Atlas NRW

Die EnergieAgentur.NRW hat eine umfangreiche Projektda-tenbank zu Bürgerenergie veröffentlicht. Der neue Bürger-energieatlas.NRW bereitet eine umfangreiche Projektsam-mlung der Plattform Bürgerenergie & Energiegenossenschaften in Nordrhein-Westfalen übersichtlich auf.

Die Onlinedatenbank umfasst aktuell insgesamt 321 über eine interaktive Karte verortete Projekte. Die einzelnen Projekte werden in kurzen Steckbriefen charakterisiert und Ansprechpartner benannt.

III. Studie „Attraktive Geschäftsmodelle mit PV-Anlagen

Photovoltaik-Anlagen lohnen sich. Zu diesem Ergebnis kommt die aktuelle Studie „Attraktive Geschäftsmodelle mit PV-Anlagen“, die die Energieagentur Rheinland-Pfalz zusammen mit dem Beratungsunternehmen B E T erstellt hat. Darin werden sinnvolle Vermarktungsmöglichkeiten und Geschäftsmodelle für Photovoltaik-Anlagen vorgestellt. Die Studie „Attraktive Geschäftsmodelle mit PV-Anlagen“ entstand im Rahmen der vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten geförderten Solarinitiative Rheinland-Pfalz, eine Informations- und Kommunikationskampagne der Energieagentur Rheinland-Pfalz.

IV. Anwenderleitfaden: Energiespeicher: Was geht für Energiegenossenschaften

Das Landesnetzwerk BürgerEnergieGenossenschaften Rheinland-Pfalz hat einen Anwenderleitfaden für Energiegenossenschaften zum Einsatz von Energiespeichern vorgelegt.

Erarbeitet wurde der Leitfaden vom Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE in Freiburg, dem Institut für Energiewirtschaft und Rationelle Energieanwendung in Stuttgart und dem Instituts für Klimaschutz, Energie und Mobilität e.V. in Berlin.

V. Good Practices: Öffentlichkeitsbeteiligung bei Windenergieprojekten

Die Fachagentur Windenergie an Land hat eine Online-Datenbank aufgebaut. In dieser Datenbank bzw. interaktiven Karte werden Windenergieprojekte gesammelt und darge-stellt, die sich durch eine gute öffentliche Planungsbeteili-gung und/oder durch interessante öffentliche Finanzierungs-modelle auszeichnen. Die Datenbank finden Sie hier.

D. Neues aus den Genossenschaften

I. Energiegenossenschaft in Barßel gegründet

In der niedersächsischen Gemeinde Barßel im Landkreis Cloppenburg ist die Genossenschaft Bürgerenergie Barßel eG gegründet worden. Die Gründungsversammlung fand jüngst mit sieben Gründungsmitgliedern statt.

Die Initiatoren wollen mit der Genossenschaft vor Ort Anlagen zur regenerativen Energieerzeugung selber betreiben und sich an anderen Erneuerbare-Energien-Gesellschaften beteiligen. Alle volljährigen Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Barßel, die ihren ersten Wohnsitz mindestens seit dem 1. Januar 2016 in Barßel haben, können der Genossenschaft beitreten. Ein Genossenschaftsanteil beträgt 100 Euro.

II. Preetzer Bürger-Energie-Genossenschaft will Nahwärmenetz bauen

Die Stadt Preetz engagiert sich zukünftig noch stärker im Bereich der regenerativen Energie. In Preetz-Nord soll ein Nahwärmenetz entstehen, das mit der Abwärme einer Biogasanlage, sowie mit Energie aus einer Solarthermie-Anlage, einem Holzhackschnitzel- und einem Erdgaskessel für die Spitzenlast gespeist werden soll.

Für die Umsetzung dieses ehrgeizigen Projekts wurde nun die Preetzer Bürger-Energie-Genossenschaft (PreBeG) gegründet. Damit sich das Projekt rentiert, müssen 70 Prozent der Haushalte an das Nahwärmenetz angeschlossen werden. Zudem will die Stadt Mitglied der Genossenschaft werden, um auch die örtliche Schwimmhalle und Schule mit Wärme aus dem Netz beliefern zu können.

Im nächsten Schritt wird nun ein vorhabenbezogener Bebauungsplan erstellt. Mit einem Baubeginn für das Netz wird frühestens im Sommer 2018 gerechnet.

Newsletter Energiegenossenschaften 13.09.2017

 

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